ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN (AGB)

jaa.cool Media GmbH & Co. KG
Stand: März 2026

§1 Geltungsbereich
(1) Diese AGB gelten für alle Aufträge zur Erstellung von Video- und Fotoproduktionen sowie damit verbundene Dienstleistungen der jaa.cool Media GmbH & Co. KG (nachfolgend „Auftragnehmer“) gegenüber Unternehmen, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen (nachfolgend „Auftraggeber“).
(2) Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende AGB des Auftraggebers werden nur Vertragsbestandteil, soweit der Auftragnehmer ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.
(3) Diese AGB gelten auch für alle zukünftigen Geschäftsbeziehungen, auch ohne nochmalige ausdrückliche Vereinbarung.
(4) Livemitschnitt/Event-Aufzeichnung im Sinne dieser AGB ist die audiovisuelle Aufzeichnung eines einmaligen, nicht wiederholbaren Ereignisses, dessen Ablauf der Auftragnehmer nicht steuert; die Auslieferung erfolgt nach Bearbeitung im Nachgang. Produktionstag ist der Zeitraum von zehn Stunden ab dem vereinbarten Crew-Call (Eintreffen der Crew am Veranstaltungsort) einschließlich Auf- und Abbau, sofern im Angebot nichts anderes vereinbart ist.

§2 Vertragsschluss
(1) Angebote sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind.
(2) Der Vertrag kommt durch schriftliche Auftragsbestätigung des Auftragnehmers oder durch Beginn der Leistungserbringung zustande.
(3) Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen. Nachträgliche Änderungen oder Ergänzungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Änderung dieser Schriftformklausel.

§3 Leistungsumfang
(1) Der Leistungsumfang ergibt sich aus dem schriftlichen Angebot bzw. der Auftragsbestätigung.
(2) Der Auftragnehmer führt die Produktion nach den Regeln der handwerklichen und künstlerischen Praxis sowie nach den getroffenen Absprachen aus.
(3) Der Auftragnehmer ist berechtigt, geeignete Dritte (Subunternehmer) einzusetzen sowie einzelne Crew-Mitglieder auch kurzfristig durch gleich qualifiziertes Personal zu ersetzen; einer Zustimmung bedarf es hierfür nicht. Die namentliche Zusage bestimmter Personen erfolgt nur, wenn sie im Angebot ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet ist.

§3a Besondere Bestimmungen für Event- und Livemitschnitte
(1) Für Aufträge zur Aufzeichnung von Veranstaltungen gelten die Regelungen dieses Paragraphen; sie gehen den §§5a, 7, 12 und 15a im Kollisionsfall vor.
(2) Der Auftragnehmer schuldet die fachgerechte Durchführung der Aufzeichnung nach dem Stand der Technik unter Einsatz geeigneten, funktionsgeprüften Equipments und qualifizierten Personals. Ein bestimmter Aufzeichnungserfolg, eine lückenlose Erfassung des Veranstaltungsverlaufs oder ein bestimmtes gestalterisches Ergebnis werden nicht geschuldet.
(3) Die Veranstaltung ist ein einmaliges, nicht wiederholbares Ereignis. Eine Neuherstellung im Sinne des §12 Abs. 3 ist ausgeschlossen; Nacherfüllung erfolgt ausschließlich durch Nachbearbeitung des vorhandenen Materials.
(4) Sofern im Angebot nicht abweichend vereinbart, umfasst die Leistung folgende Ausfallsicherungen: parallele Aufzeichnung auf zwei unabhängige Speichermedien je Kamera (Dual-Card-Recording), soweit das Kameramodell dies unterstützt; separater Audio-Backup-Recorder für die Hauptton-Strecke; unterbrechungsfreie Stromversorgung (USV) für den Regie- bzw. Aufzeichnungsplatz. Weitergehende Redundanzen (Backup-Kamera, zweiter Operator, doppelte Tonstrecke, redundanter Regieaufbau) sind gesondert zu beauftragen und zu vergüten.
(5) Fällt trotz ordnungsgemäßer Vorbereitung, Funktionsprüfung und Einhaltung der Redundanzen nach Abs. 4 ein Aufzeichnungskanal ganz oder teilweise aus, beschränkt sich die Haftung auf die anteilige Vergütung des ausgefallenen Gewerks. Ersatz für den nicht erfassten Inhalt, entgangene Verwertungsmöglichkeiten oder Folgeschäden ist ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt.
(6) Der Auftragnehmer haftet nicht für Qualität, Pegel, Mischung, Vollständigkeit oder Ausfall von Signalen, die nicht von ihm selbst erzeugt werden, insbesondere Tonabgriffe vom Haus- oder FOH-Pult und die Arbeit der Haus- bzw. Veranstaltungstontechnik, Zuspielungen von Referenten-Laptops, Präsentationsrechnern und Medienservern, Dolmetscherton und Konferenztechnik sowie Signale der Haus- oder Bühnenregie, von LED-Walls und Beschallungsanlagen. Formate, Anschlussnormen, Signalwege und Übergabepunkte sind rechtzeitig vor dem Produktionstag abzustimmen; andernfalls trägt der Auftraggeber das Risiko technischer Inkompatibilität.
(7) Für Bildqualität, Belichtung, Farbwiedergabe und Bildstabilität wird keine Gewährleistung übernommen, soweit diese durch die vom Auftraggeber oder Veranstalter verantwortete Licht-, Bühnen- oder Raumsituation beeinflusst wird (insbesondere Bühnen- und Effektlicht, Blackouts, Stroboskop- und Laserlicht, LED-Wände, Gegenlicht, Verschattungen, Rauch- und Nebeleffekte).
(8) Der Auftragnehmer zeichnet den tatsächlichen Verlauf der Veranstaltung auf. Für Inhalt, Dramaturgie, Einhaltung der Running Order, Programmänderungen, Verzögerungen, Ausfälle einzelner Programmpunkte oder Störungen durch Dritte haftet er nicht. Werden zugesagte Kamerapositionen oder Sichtachsen während der Veranstaltung durch Personen, Technik oder Aufbauten verstellt, begründet dies keinen Mangel.
(9) Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Aufzeichnung abzubrechen oder einzelne Positionen aufzugeben, wenn die Sicherheit von Personen oder Equipment nicht gewährleistet ist (insbesondere Gewitter im Bereich von Rigging und Traversen, Sturm, Überfüllung, Ausschreitungen, behördliche Räumung). Der Vergütungsanspruch bleibt in voller Höhe bestehen.

§4 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
(1) Der Auftraggeber stellt rechtzeitig alle erforderlichen Informationen, Unterlagen und Hilfsmittel unentgeltlich zur Verfügung, bei Livemitschnitten insbesondere den aktuellen Ablaufplan, Bühnen- und Saalpläne, die Kontaktdaten der Haus- und Veranstaltungstechnik sowie Namen und Funktionen der aufzuzeichnenden Personen.
(2) Der Auftraggeber holt alle erforderlichen Genehmigungen für Dreharbeiten und Aufzeichnungen ein (Locations, Drehgenehmigungen, Hausrecht, Zustimmung von Veranstalter und Veranstaltungsort), sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart.
(3) Der Auftraggeber stellt sicher, dass alle abgebildeten Personen über die Aufnahmen informiert sind und ihre Einwilligung zur Veröffentlichung erteilt haben (Model Releases). Der Auftragnehmer übernimmt insoweit keine Haftung.
(4) Bei Livemitschnitten ist die Einholung individueller Einwilligungen aller Anwesenden tatsächlich nicht möglich. Der Auftraggeber trifft daher geeignete Maßnahmen zur Information des Publikums, insbesondere sichtbare Hinweisschilder im Einlassbereich und in den aufgezeichneten Bereichen, entsprechende Hinweise in Einladung, Anmeldung, Ticket-AGB und Teilnahmebedingungen sowie die Ausweisung kamerafreier Bereiche, die dem Auftragnehmer vor Produktionsbeginn zu benennen sind. Er stellt den Auftragnehmer von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei, die aus der Verletzung dieser Pflichten resultieren. Eine nachträgliche Entfernung einzelner Personen aus dem Material ist technisch nur eingeschränkt möglich und wird nach Aufwand berechnet.
(5) Der Auftraggeber holt die für Aufzeichnung und Verwertung erforderlichen Einwilligungen aller auftretenden Personen ein, insbesondere von Referenten, Moderatoren, Künstlern, Musikern und DJs (Leistungsschutzrechte gemäß §§73 ff. UrhG), sowie die Rechte an gezeigten Präsentationen, Filmen, Bühnenbildern und Lichtdesigns. Der Auftragnehmer ist zur Verwertung erst berechtigt, wenn diese Rechte vorliegen.
(6) Wird im Rahmen der Veranstaltung Musik wiedergegeben oder aufgeführt, ist der Auftraggeber als Veranstalter für die Anmeldung bei den Verwertungsgesellschaften (GEMA, GVL) und für die Klärung der Rechte zur Aufzeichnung und zur beabsichtigten Nutzung verantwortlich und stellt den Auftragnehmer insoweit frei.
(7) Der Auftraggeber gewährleistet, sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart: Zutritt spätestens zum vereinbarten Crew-Call und ein ausreichendes Zeitfenster für Aufbau, Technik-Check und Soundcheck vor Einlass; Zufahrt, Ladezone und geeignete Anlieferung (bei Aufbauten in Obergeschossen nutzbarer Lastenaufzug); ausreichend dimensionierte, separat abgesicherte Stromkreise an allen Kamera- und Regiepositionen; die abgestimmten Kamerapositionen, Podeste, Sichtachsen und freien Kabelwege; bei Rigging geeignete Befestigungspunkte mit dokumentierter Traglast sowie die Zustimmung des Veranstaltungsortes; einen erreichbaren Ansprechpartner der Haus- bzw. Veranstaltungstechnik während Auf- und Abbau sowie während der Veranstaltung. Werden diese Voraussetzungen nicht oder nicht rechtzeitig geschaffen, haftet der Auftragnehmer nicht für daraus resultierende Qualitätseinbußen, Einschränkungen des Leistungsumfangs oder Ausfälle; der Vergütungsanspruch bleibt in voller Höhe bestehen, Mehraufwand wird zusätzlich berechnet.
(8) Verzögerungen aufgrund mangelnder Mitwirkung berechtigen den Auftragnehmer zur angemessenen Verlängerung der Lieferfristen und zur Berechnung der dadurch entstehenden Mehrkosten.

§4a Arbeitszeiten, Überstunden & Ruhezeiten
(1) Ein Produktionstag umfasst zehn Stunden ab dem vereinbarten Crew-Call einschließlich Auf- und Abbau sowie gesetzlicher Pausen, sofern im Angebot nichts anderes vereinbart ist.
(2) Darüber hinausgehende Zeiten werden je angefangener Stunde und je eingesetzter Person nach den im Angebot ausgewiesenen Überstundensätzen berechnet; fehlt eine Angabe, gilt der ortsübliche Satz. Für Arbeiten an Sonn- und Feiertagen sowie zwischen 22:00 und 06:00 Uhr werden Zuschläge gemäß Angebot berechnet.
(3) Der Auftragnehmer hält die gesetzlichen Höchstarbeits- und Ruhezeiten (ArbZG) ein und ist berechtigt, die Leistungserbringung zu beenden, wenn deren Fortsetzung zu einem Verstoß führen würde. Ein Anspruch auf Fortsetzung der Aufzeichnung besteht in diesem Fall nicht; der Vergütungsanspruch bleibt unberührt.
(4) Verzögert sich der Beginn der Veranstaltung oder überzieht diese den mitgeteilten Ablaufplan, gilt dies als Überschreitung im Sinne von Abs. 2 zu Lasten des Auftraggebers.
(5) Bei Produktionstagen von mehr als sechs Stunden stellt der Auftraggeber der Crew Verpflegung und Getränke in angemessenem Umfang zur Verfügung, sofern nichts anderes vereinbart ist.

§5 Termine & Fristen
(1) Liefer- und Leistungsfristen sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich schriftlich als verbindlich vereinbart wurden.
(2) Die Einhaltung von Fristen setzt die rechtzeitige Erfüllung aller Mitwirkungspflichten des Auftraggebers voraus.
(3) Bei höherer Gewalt, Arbeitskampfmaßnahmen, behördlichen Maßnahmen und sonstigen unvorhersehbaren, vom Auftragnehmer nicht zu vertretenden Ereignissen verlängern sich die Fristen angemessen.

§5a Wetterbedingungen & Produktionsrisiken
(1) Bei Außenaufnahmen trägt der Auftraggeber das Wetterrisiko.
(2) Muss eine frei terminierbare Produktion aufgrund widriger Wetterbedingungen verschoben oder abgebrochen werden, entstehen keine Schadensersatzansprüche gegen den Auftragnehmer. Bereits angefallene Kosten (Anreise, Equipment-Miete, Crew-Buchungen, Location-Fees) trägt der Auftraggeber; die Produktion wird nach Möglichkeit an einem Ersatztermin fortgesetzt.
(3) Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei vorhersehbar schlechten Wetterbedingungen einen Alternativtermin vorzuschlagen. Lehnt der Auftraggeber diesen ab und besteht auf dem ursprünglichen Termin, gehen wetterbedingte Risiken vollständig zu seinen Lasten.
(4) Bei Event-Aufzeichnungen ist eine Verschiebung wegen Wetterbedingungen ausgeschlossen, da der Termin durch die Veranstaltung vorgegeben ist. Der Auftragnehmer erbringt die Leistung im Rahmen des tatsächlich Möglichen; für witterungsbedingte Einschränkungen der Bild- und Tonqualität sowie den Ausfall einzelner Positionen im Freien oder in nicht wettergeschützten Bereichen wird keine Gewährleistung übernommen. Das Recht zum sicherheitsbedingten Abbruch gemäß §3a Abs. 9 bleibt unberührt.
(5) Bei unvorhersehbaren Ereignissen (technische Defekte, Ausfall von Personal, behördliche Einschränkungen) gelten die Regelungen zu höherer Gewalt gemäß §16.

§6 Vergütung & Zahlungsbedingungen
(1) Es gelten die im Angebot bzw. in der Auftragsbestätigung genannten Preise zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.
(2) Sofern nicht anders vereinbart, gilt: 50 % Anzahlung bei Auftragserteilung, 50 % Restzahlung nach Lieferung des finalen Materials.
(3) Bei Event-Aufzeichnungen gilt, sofern nicht anders vereinbart: 50 % Anzahlung bei Auftragserteilung, 40 % spätestens sieben Kalendertage vor dem Produktionstag, 10 % nach Lieferung des finalen Materials. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Leistungserbringung von der vollständigen Zahlung der vor dem Produktionstag fälligen Beträge abhängig zu machen.
(4) Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug fällig. Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Regelungen; der Auftragnehmer ist berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu berechnen.
(5) Der Auftraggeber ist nur zur Aufrechnung berechtigt, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder anerkannt sind.
(6) Reise-, Übernachtungs- und Verpflegungskosten werden nach tatsächlichem Aufwand abgerechnet, sofern nicht anders vereinbart.
(7) Die Anzahlung wird bei Stornierung vollständig auf Ausfallhonorar und entstandene Kosten angerechnet. Übersteigen diese die Anzahlung, ist die Differenz nachzuzahlen; liegen sie darunter, wird die Differenz erstattet.

§7 Abnahme & Korrekturen
(1) Der Auftraggeber prüft gelieferte Leistungen unverzüglich und teilt Mängel oder Änderungswünsche innerhalb von 7 Werktagen schriftlich mit.
(2) Im Rahmen der vereinbarten Leistung sind je eine Korrekturschleife für Video-Produktionen und für Fotomaterial enthalten. Weitere Korrekturrunden werden nach Aufwand berechnet (siehe Angebot: „Zusatz Korrektur“).
(3) Nach Abnahme oder nach Ablauf der Prüfungsfrist gemäß Abs. 1 gilt die Leistung als abgenommen.
(4) Bei Event-Aufzeichnungen gliedert sich die Leistung in die Aufzeichnung vor Ort und die anschließende Bearbeitung. Die Aufzeichnung gilt mit Ende der Veranstaltung als erbracht. Korrekturschleifen und Prüfungsfristen beziehen sich ausschließlich auf das bearbeitete und ausgelieferte Material. Änderungswünsche, die sich auf den aufgezeichneten Inhalt selbst beziehen (nicht erfasste Programmpunkte, nicht aufgezeichnete Perspektiven oder Bildausschnitte), können nicht berücksichtigt werden und stellen keinen Mangel dar.

§8 Urheberrecht & Nutzungsrechte
(1) Der Auftragnehmer behält sich alle Urheber- und Nutzungsrechte an den erstellten Werken vor. Der Auftraggeber erwirbt nur die im Vertrag ausdrücklich eingeräumten Nutzungsrechte.
(2) Die Einräumung von Nutzungsrechten erfolgt erst nach vollständiger Bezahlung der vereinbarten Vergütung.
(3) Der Umfang der Nutzungsrechte (räumlich, zeitlich, inhaltlich) ergibt sich aus dem Angebot bzw. der Auftragsbestätigung. Bei Livemitschnitten sind insbesondere gesondert zu vereinbaren: interne Nutzung; öffentliche Bereitstellung on demand einschließlich Dauer; Nutzung in sozialen Netzwerken einschließlich Highlights und Kurzformaten; Weitergabe an Referenten, Künstler, Sponsoren, Aussteller oder Partner; Presse- und PR-Verwertung; Nutzung für Werbezwecke, auch bezahlte Bewerbung.
(4) Weitergabe oder Unterlizenzierung an Dritte bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Auftragnehmers.
(5) Die Einräumung bezieht sich ausschließlich auf die eigenen Rechte des Auftragnehmers am Filmwerk. Rechte Dritter am aufgezeichneten Inhalt (§4 Abs. 5 und 6) werden hierdurch nicht eingeräumt und sind vom Auftraggeber eigenständig zu klären.
(6) Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Auftragnehmer als Urheber zu nennen; die Form richtet sich nach der vertraglichen Vereinbarung (z. B. „© jaa.cool Media“).

§9 Werkintegrität & Bearbeitung
(1) Videoarbeiten werden als fertige Werke geliefert und dürfen ohne vorherige schriftliche Zustimmung nicht umgeschnitten, neu vertont oder anderweitig bearbeitet werden. Erlaubt sind ausschließlich technische Anpassungen für Plattform-Uploads (Formatkonvertierung, Komprimierung).
(2) Sofern im Angebot ausdrücklich vereinbart, ist der Auftraggeber berechtigt, aus dem Mitschnitt Ausschnitte und Kurzfassungen (Highlights, Social-Cutdowns, Einzelbeiträge) zu erstellen. Ohne solche Vereinbarung bedarf jede Zerlegung, Kürzung oder Neuzusammenstellung der vorherigen schriftlichen Zustimmung. Die Erstellung von Kurzformaten durch den Auftragnehmer ist gesondert zu beauftragen.
(3) Bildmaterial darf für die vereinbarten Zwecke angepasst werden (Crop, Helligkeit/Kontrast, Logo-Overlays). Substanzielle Veränderungen (Fotomontagen, Kombination mit Fremdmaterial, KI-Bearbeitung) bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung.
(4) Bei Verstößen gegen die Werkintegrität ist der Auftragnehmer berechtigt, eine Vertragsstrafe in Höhe von 100 % der vereinbarten Nutzungsrechtevergütung zu verlangen.

§10 Eigenwerbung & Portfolio-Nutzung
(1) Der Auftragnehmer ist berechtigt, das produzierte Material für eigene Werbezwecke, zur Darstellung im Portfolio (Website, Social Media, Showreel) und für Bewerbungen zu verwenden.
(2) Bei Livemitschnitten setzt dies voraus, dass die erforderlichen Rechte der abgebildeten Personen (§4 Abs. 4 und 5) vorliegen. Der Auftraggeber wirkt an deren Beschaffung mit und teilt mit, für welche Personen oder Programmteile eine solche Nutzung ausgeschlossen ist.
(3) Ist eine Sperrfrist vereinbart, erfolgt die Veröffentlichung frühestens nach deren Ablauf.
(4) Der Auftraggeber kann die Nutzung für Eigenwerbung gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung ausschließen (Exklusivität).

§11 Lieferumfang, Datenspeicherung & Archivierung
(1) Geliefert wird das fertig bearbeitete Werk im vereinbarten Format über den im Angebot genannten Übergabeweg.
(2) Ein Anspruch auf Herausgabe von Rohmaterial, ISO-Kamerasignalen, Multitrack-Audiospuren, Projektdateien oder Zwischenständen besteht nicht. Eine Herausgabe kann gesondert vereinbart und vergütet werden; sie erfolgt ohne Gewähr für Verwendbarkeit, Vollständigkeit und Kompatibilität und begründet keine Nachbetreuungspflicht.
(3) Der Auftragnehmer archiviert Rohmaterial und finalisierte Dateien für die vereinbarte Dauer (standardmäßig 12 Monate). Nach Ablauf ist er zur Löschung berechtigt; eine längere Aufbewahrung kann gegen Aufpreis vereinbart werden.
(4) Der Auftraggeber ist selbst dafür verantwortlich, das gelieferte Material zu sichern.

§11a Datenverlust & technisches Versagen
(1) Der Auftragnehmer erstellt Sicherungskopien auf mindestens zwei unabhängigen Speichermedien.
(2) Der Auftragnehmer haftet nicht für Datenverlust durch technisches Versagen (Defekt von Speichermedien, Stromausfall, Blitzschlag, Brand, Wasserschaden, Software-Fehler) oder höhere Gewalt, sofern kein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt.
(3) Bei Datenverlust während der Archivierungsfrist informiert der Auftragnehmer den Auftraggeber unverzüglich, ergreift alle technisch möglichen Maßnahmen zur Datenrettung und stellt das finale, bereits ausgelieferte Material erneut bereit, sofern es beim Auftraggeber nicht mehr vorhanden ist. Bei Verlust von Rohmaterial trotz ordnungsgemäßer Backup-Routine besteht kein Anspruch auf erneute Produktion; die Haftung beschränkt sich auf Rückerstattung der anteiligen Archivierungsgebühr für den verbleibenden Zeitraum.
(4) Für den Ausfall der Aufzeichnung während einer Veranstaltung gilt vorrangig §3a Abs. 5.
(5) Die Haftung für Datenverlust ist auf die Höhe der vereinbarten Produktionsvergütung begrenzt; weitergehende Ansprüche (entgangener Gewinn, Folgeschäden) sind ausgeschlossen.
(6) Nach Lieferung und Ablauf der Archivierungsfrist trägt der Auftraggeber die Verantwortung für die Datensicherung.

§12 Gewährleistung
(1) Für offensichtliche Mängel gilt eine Gewährleistungsfrist von 12 Monaten ab Abnahme. Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung schriftlich anzuzeigen.
(2) Bei berechtigten Mängelrügen ist der Auftragnehmer zunächst zur Nacherfüllung (Nachbesserung oder Neuherstellung) berechtigt. Schlägt diese fehl, kann der Auftraggeber nach seiner Wahl Minderung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten.
(3) Bei Event-Aufzeichnungen ist die Nacherfüllung durch Neuherstellung aufgrund der Einmaligkeit des Ereignisses ausgeschlossen (§3a Abs. 3); sie erfolgt ausschließlich durch Nachbearbeitung des vorhandenen Materials. Kein Mangel liegt vor bei Einschränkungen, die auf den in §3a Abs. 6 bis 8 sowie §4 Abs. 7 genannten Umständen beruhen.
(4) Keine Gewährleistung besteht für Mängel, die auf unsachgemäßer Handhabung, normaler Abnutzung oder Einwirkungen des Auftraggebers oder Dritter beruhen.

§13 Haftung
(1) Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für Schäden aus vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung.
(2) Für leichte Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten), begrenzt auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden, höchstens jedoch auf die Höhe der für den betreffenden Auftrag vereinbarten Nettovergütung.
(3) Die Haftung für mittelbare Schäden, Mangelfolgeschäden und entgangenen Gewinn ist ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt. Ausgeschlossen ist insbesondere die Haftung für Vertrags- und Konventionalstrafen sowie Rückzahlungs- oder Erstattungsansprüche, die der Auftraggeber Dritten gegenüber schuldet (Sponsoren, Aussteller, Referenten, Teilnehmer, Ticketkäufer).
(4) Der Auftragnehmer haftet nicht für Rechtsverletzungen (Urheber-, Marken-, Leistungsschutz- und Persönlichkeitsrechte Dritter), die durch vom Auftraggeber beigestellte Inhalte, Personen, Locations oder durch den Inhalt der aufgezeichneten Veranstaltung entstehen.
(5) Die Haftungsbeschränkungen gelten auch für die persönliche Haftung der Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers.
(6) Für Datenverlust gilt §11a, für den Ausfall der Aufzeichnung während einer Veranstaltung §3a Abs. 5.

§13a Equipment, Sicherung & Versicherung
(1) Das eingebrachte Equipment bleibt in Eigentum bzw. Obhut des Auftragnehmers. Der Auftraggeber gewährleistet, dass Kamera-, Regie- und Lagerpositionen so gewählt und gesichert werden, dass eine Gefährdung durch Publikum oder Dritte weitgehend ausgeschlossen ist.
(2) Der Auftraggeber haftet für Beschädigung, Verlust oder Entwendung von Equipment, soweit diese durch Gäste, Künstler, Mitarbeiter des Veranstaltungsortes oder sonstige Dritte in seinem Verantwortungsbereich verursacht werden.
(3) Verbleibt Equipment auf Wunsch des Auftraggebers über Nacht oder während unbeaufsichtigter Zeiträume am Veranstaltungsort, stellt der Auftraggeber einen verschließbaren Raum oder eine geeignete Bewachung. Andernfalls ist der Auftragnehmer berechtigt, das Equipment abzubauen und abzutransportieren; der Mehraufwand wird berechnet.
(4) Der Auftraggeber weist auf Verlangen das Bestehen einer Veranstalterhaftpflichtversicherung nach. Der Abschluss einer Veranstaltungsausfallversicherung obliegt ihm.

§14 Vertraulichkeit & Datenschutz
(1) Beide Parteien behandeln alle im Rahmen der Geschäftsbeziehung bekannt gewordenen vertraulichen Informationen streng vertraulich; bei Veranstaltungen umfasst dies auch nicht-öffentliche Inhalte, Präsentationen und Aussagen.
(2) Der Auftragnehmer verarbeitet personenbezogene Daten in Übereinstimmung mit der DSGVO. Details regelt die separate Datenschutzerklärung.
(3) Soweit der Auftragnehmer Daten verarbeitet, die über die Erstellung des audiovisuellen Werkes hinausgehen (Teilnehmerlisten, Anmeldedaten, Zugangsdaten zu Systemen des Auftraggebers), schließen die Parteien vor Beginn der Verarbeitung einen Vertrag zur Auftragsverarbeitung gemäß Art. 28 DSGVO.
(4) Verantwortlicher im Sinne der DSGVO für die Aufzeichnung von Teilnehmenden und deren spätere Veröffentlichung ist der Auftraggeber; er erfüllt die Informationspflichten gegenüber den Betroffenen.

§15 Kündigung & Rücktritt
(1) Der Auftraggeber kann den Vertrag jederzeit durch schriftliche Erklärung kündigen.
(2) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor bei Zahlungsverzug von mehr als 14 Tagen, Verletzung wesentlicher Vertragspflichten oder Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der anderen Partei.

§15a Stornierung & Ausfallhonorar
(1) Bei Stornierung eines bestätigten Auftrags fallen folgende Ausfallhonorare an: mehr als 4 Wochen vor Produktionsbeginn 25 %, 4 bis 2 Wochen vorher 50 %, 2 Wochen bis 7 Tage vorher 75 %, weniger als 7 Tage vorher 100 % der Gesamtvergütung.
(2) Zusätzlich sind alle bereits entstandenen Kosten vollständig zu erstatten, insbesondere gebuchte Freelancer und Subunternehmer, gebuchtes Equipment, Locations und Drehgenehmigungen, bereits bezahlte Reise- und Übernachtungskosten, Materialbeschaffung sowie bereits erbrachte Vorarbeiten (Konzeption, Locationscouts, Casting, technische Planung, Locationbegehung).
(3) Maßgeblich für die Stornierungsfrist ist der Produktionsbeginn (erster Drehtag, bei Livemitschnitten der Crew-Call am Produktionstag), nicht der Liefertermin.
(4) Die Stornogebühren entfallen, wenn der Auftragnehmer einen Ersatzauftrag für den gebuchten Zeitraum akquiriert; in diesem Fall werden nur tatsächlich angefallene, nicht kompensierbare Kosten berechnet.
(5) Bei Verschiebung auf einen gemeinsam vereinbarten Ersatztermin innerhalb von 8 Wochen entfallen die Stornogebühren. Bereits angefallene, nicht übertragbare Kosten trägt der Auftraggeber.
(6) Bei Event-Aufzeichnungen ist eine kostenfreie Verschiebung nach Abs. 5 nur einmalig und nur möglich, wenn die gebuchte Crew und das gebuchte Equipment am Ersatztermin nachweislich verfügbar sind. Andernfalls gilt die Verschiebung als Stornierung nach Abs. 1.
(7) Bei Stornierung aufgrund höherer Gewalt (Naturkatastrophen, Pandemien, behördliche Verbote etc.) entfallen die Ausfallhonorare. Bereits entstandene, nicht erstattbare Kosten trägt der Auftraggeber zu 50 %.

§16 Höhere Gewalt
Bei höherer Gewalt (z. B. Naturkatastrophen, Krieg, Pandemien, Streik, behördliche Maßnahmen) wird der Auftragnehmer von der Leistungspflicht befreit, ohne dass der Auftraggeber Schadensersatzansprüche geltend machen kann.

§17 Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.

§18 Anwendbares Recht & Gerichtsstand
(1) Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
(2) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist Berlin, sofern der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.

jaa.cool Media GmbH & Co. KG
Großbeerenstr. 27A
10965 Berlin
Amtsgericht Charlottenburg (Berlin) HRA 62131 B
Geschäftsführer: Aaron Grasse, Jakob Philipp
USt-ID: DE364343467
Stand: März 2026